Förderung nach §20/20a SGB V (5. Sozialgesetzbuch)
- Die gesetzlichen Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements bzw. der betrieblichen Gesundheitsförderung zu unterstützen.
- Dies geschieht nach strengen/ genauen Vorgaben und in ausgewählten Handlungsfeldern, die im Handlungsleitfaden zu diesem Paragraphen genau festgehalten sind. Hierdurch soll eine möglichst hohe Qualität der Maßnahmen gesichert werden.
- Die Förderungshöhe der jeweiligen Maßnahme kann von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren.

Ausnutzung “500-Euro-Paragraph”
- §3, 34 EStG regelt die gesetzliche Möglichkeiten, Maßnahmen des BGM steuerlich geltend zu machen.
- Das Kostenlimit liegt bei 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Konkret heißt das: Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei.
- Abgesetzt werden können hier jedoch nur Maßnahmen, die dem §20/20a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprechen (s.o.)

Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge
- Die maximale Grenze liegt bei 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat.
- Es gibt keine Vorgaben, was die Ausgestaltung der Maßnahmen angeht. Eine Klärung mit dem Finanzamt wird aber empfohlen.
- Eine Analyse vor der Durchführung der Maßnahme ist nicht zwingend notwendig – wird aber empfohlen.
